Wenn Sie eine PV-Anlage betreiben, haben Sie die Möglichkeit, den erzeugten Strom nicht nur selbst zu verbrauchen, sondern auch zu verkaufen. Der Netzbetreiber in der Schweiz ist verpflichtet, den überschüssigen Strom abzunehmen und angemessen zu vergüten. Diese Vergütung wird Rückspeisevergütung genannt.
Garantierte Mindestvergütung für Ihren Solarstrom
Mit einer eigenen Photovoltaikanlage leisten Sie nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Energiewende, sondern können auch finanziell profitieren. Produzieren Sie mehr Strom, als Sie selbst verbrauchen, vergüten wir Ihnen diesen Überschuss – sofern Sie nicht am Einspeisevergütungssystem (EVS) teilnehmen.
Garantierte Mindestvergütung ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der ganzen Schweiz eine garantierte Mindestvergütung für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 150 kW. Diese schützt Betreiber kleiner Anlagen vor tiefen Marktpreisen und stellt sicher, dass sich die Investition über die Lebensdauer amortisiert. Gleichzeitig profitieren Sie oberhalb der Mindestvergütung vollumfänglichen von steigenden Marktpreisen.
Mindestvergütungssätze:
Primärenergie |
Anlagenleistung und -typ |
Mindestvergütung* |
Sonne |
0-30 kW |
6.0 Rp./kWh |
Sonne |
30-150 kW |
1.2–6.0 Rp./kWh |
Sonne |
30-150 kW |
6.2 Rp./kWh |
Wasser |
0-150 kW |
12.0 Rp./kWh |
*exkl. MwSt
- Die Gutschrift erfolgt quartalsweise über Ihre Stromrechnung
- Grundlage ist der Referenzmarktpreis des Bundes für das vergangene Quartal
- Liegt dieser unter dem Mindestvergütungssatz, wird automatisch die Mindestvergütung angewendet
- Aktuelle Sätze für Anlagen mit spezieller Vereinbarung finden Sie im Preisblatt

Berechnungsbeispiel: Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch, Leistung 120 kW,
Marktpreis im letzten Quartal 2 Rp./kWh.
Ergebnis: 3 Rp./kWh Rückspeisetarif
Die EBL vergütet Ihnen für die Abnahme des überschüssigen Stroms die Energie und die Herkunftsnachweise (HKN), falls Sie uns diese verkaufen.
Die Höhe der Vergütung wird auf der EBL-Homepage veröffentlicht und jährlich im Preisblatt aktualisiert.
Die Rückspeisevergütung richtet sich nach der Berechnung des Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 Energieförderverordnung (EnFV). Er entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach den tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisungen von Referenzanlagen der jeweiligen Technologie.
Der Rückspeisetarif wird quartalsweise neu berechnet und ist abhängig vom Referenz-Marktpreis sowie von Ihrem Anlagetyp und Ihrer Anlageleistung. Der Rückspeisetarif gilt für das vergangene Quartal.
Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.
Der Regulator sieht für bestimmte Anlagentypen mit einer bestimmten Anlagenleistung eine Mindestvergütung vor. Damit wird verhindert, dass Produzentinnen und Produzenten sehr tiefe Rückspeisevergütungen erhalten, weil die Marktpreise tief sind.
Ohne vereinbarungsspezifische Übereinkunft erhalten Sie den Referenz-Marktpreis quartalsweise vergütet. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach den tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisungen der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie. Zusätzlich sieht der Regulator eine garantierte Mindestvergütung für eingespeisten Strom mit einer Leistung bis 150 kW vor.
Fällt der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung und Ihre Anlage ist aufgrund der Anlagenleistung davon betroffen, so wird der Rückspeisetarif basierend auf der Mindestvergütung berechnet.
Alle Informationen zu den neuen Rückspeisetarifen finden Sie auf unserer EBL-Homepage.
Das Bundesamt für Energie publiziert jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende den Referenz-Marktpreis für das vergangene Quartal. Die EBL veröffentlicht die neuen Rückspeisetarife bis spätestens Ende des Folgemonats für das vergangene Quartal auf der EBL-Homepage. Zusätzlich stellt die EBL eine grafische Übersicht zur Verfügung, wie sich die Rückspeisetarife berechnen.
Ein vZEV (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) und eine LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaft) ist ein Zusammenschluss von Haushalten und/oder Unternehmen.
Bei einer Teilnahme an einem vZEV oder LEG werden die Anlagenleistungen kumuliert und entsprechend den regulatorischen Vorgaben vergütet.
Der Anspruch an die bisherigen Vergütungssätze entfällt dadurch.
Die Rückvergütung erhalten Sie für den überschüssigen Strom (Nettoproduktion der Anlage minus Eigenbedarf/Hilfsspeisung), welchen Sie in das lokale Verteilnetz einspeisen.
Weitere Informationen zu Rückspeisevergütung finden Sie unter www.bfe.admin.ch oder unter www.strom.ch
Das Bundesamt für Energie publiziert jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende den Referenz-Marktpreis für das vergangene Quartal. Die EBL vergütet den eingespeisten Strom für das vergangene Quartal innerhalb eines Monats nach Publikation.
Wenn Sie bereits nach dem Referenz-Marktpreis vergütet werden und sich lediglich die Anlagenleistung durch die Erneuerung/Erweiterung ändert, dann erhalten Sie weiterhin den Referenz-Marktpreis unter Berücksichtigung der Mindestvergütung für Ihre Anlagenleistung.
Besitzen Sie eine KEV-Anlage oder eine andere Vereinbarung, so kommt ein Mischsatz zur Anwendung.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den überschüssigen Strom an die EBL zu verkaufen. Lediglich die EBL als Netzbetreiberin ist verpflichtet, die angebotene Elektrizität abzunehmen und angemessen zu vergüten.
Diese Abnahme- und Vergütungspflicht gilt aber nur, wenn diese aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh stammt.
Ältere Vereinbarungen mit der EBL behalten ihre Gültigkeit bis spätestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Plug and Play Solaranlagen sind sogenannte Balkonkraftwerke. Bis zu einer Leistung von 600 Watt reicht eine Anmeldung bei der EBL. Die Höhe des Rückspeisetarifs richtet sich nach den regulatorischen Vorgaben, welche eine Mindestvergütung für Anlagen bis 30 kW vorsehen.
Die Rückliefervergütung setzt sich aus den zwei Komponenten Energie und Herkunftsnachweis zusammen. Die Rückspeisevergütung bezieht sich nur auf den "Graustrom" ohne ökologischen Mehrwert, welcher durch die Herkunftsnachweise bescheinigt werden.
Die Abnahme und Vergütung erfolgt durch die EBL. Sollten Sie eine KEV-Anlage besitzen, so erhalten Sie die Vergütung direkt von Pronovo.
Auf der Installationsanzeige oder Beglaubigung Ihrer Anlage finden Sie den Anlagetyp und die Anlageleistung Ihrer installierten Anlage und ob es sich um eine Anlage mit oder ohne Eigenverbrauch handelt.
Zusätzlich stellt Ihnen die EBL auf der Homepage die letzten quartalsweise Referenz-Marktpreise zur Verfügung. Sollte nun der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung fallen und Sie anhand Ihres Anlagetyps und -leistung in diese Kategorie fallen, so können Sie den gewichteten Rückliefertarif berechnen.
Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.
Sobald die EBL im Besitz des Sicherheitsnachweises ist, wird die überschüssige Energie durch die EBL vergütet und Sie erhalten eine Gutschrift auf Ihrer nächsten Quartalsrechnung.
Eine Meldung gegen Ende eines Quartals kann dazu führen, dass aufgrund der bereits laufenden Abrechnungen die Vergütung erst im übernächsten Quartal erfolgt.