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Einspeisen statt verschwenden

Garantierte Mindestvergütung für Ihren Solarstrom

Mit einer eigenen Photovoltaikanlage leisten Sie nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Energiewende, sondern können auch finanziell profitieren. Produzieren Sie mehr Strom, als Sie selbst verbrauchen, vergüten wir Ihnen diesen Überschuss – sofern Sie nicht am Einspeisevergütungssystem (EVS) teilnehmen. 

 

Garantierte Mindestvergütung ab 2026 
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der ganzen Schweiz eine garantierte Mindestvergütung für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 150 kW. Diese schützt Betreiber kleiner Anlagen vor tiefen Marktpreisen und stellt sicher, dass sich die Investition über die Lebensdauer amortisiert. Gleichzeitig profitieren Sie oberhalb der Mindestvergütung vollumfänglichen von steigenden Marktpreisen. 

Mindestvergütungssätze:

Primärenergie

Anlagenleistung und -typ 

Mindestvergütung* 

Sonne

0-30 kW 

6.0 Rp./kWh 

Sonne

30-150 kW
mit Eigenverbrauch

1.2–6.0 Rp./kWh
(Formel: 180/Anlagenleistung)
 

Sonne

30-150 kW
ohne Eigenverbrauch
 

6.2 Rp./kWh 

Wasser

0-150 kW

12.0 Rp./kWh

*exkl. MwSt

Wie funktioniert die Vergütung

  • Die Gutschrift erfolgt quartalsweise über Ihre Stromrechnung 
  • Grundlage ist der Referenzmarktpreis des Bundes für das vergangene Quartal 
  • Liegt dieser unter dem Mindestvergütungssatz, wird automatisch die Mindestvergütung angewendet 
  • Aktuelle Sätze für Anlagen mit spezieller Vereinbarung finden Sie im Preisblatt 
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Berechnungsbeispiel: Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch, Leistung 120 kW,
Marktpreis im letzten Quartal 2 Rp./kWh.
 

Formel: 30120 ·6 Rp/kWh + 90120 ·2 Rp/kWh


Ergebnis: 3 Rp./kWh Rückspeisetarif


Mit der Rückspeisevergütung sichern Sie sich stabile Mindesteinnahmen für Ihren überschüssigen Solarstrom. Gleichzeitig partizipieren Sie von steigenden Marktpreisen.
FAQ Rückliefervergütung

Was ist die Rückspeisevergütung?

Wenn Sie eine PV-Anlage betreiben, haben Sie die Möglichkeit, den erzeugten Strom nicht nur selbst zu verbrauchen, sondern auch zu verkaufen. Der Netzbetreiber in der Schweiz ist verpflichtet, den überschüssigen Strom abzunehmen und angemessen zu vergüten. Diese Vergütung wird Rückspeisevergütung genannt. 

Wie viel erhalte ich für meinen eingespeisten Strom?

Die EBL vergütet Ihnen für die Abnahme des überschüssigen Stroms die Energie und die Herkunftsnachweise (HKN), falls Sie uns diese verkaufen. 

Die Höhe der Vergütung wird auf der EBL-Homepage veröffentlicht und jährlich im Preisblatt aktualisiert. 

Wie wird die Höhe der Rückspeisevergütung festgelegt?

Die Rückspeisevergütung richtet sich nach der Berechnung des Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 Energieförderverordnung (EnFV). Er entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach den tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisungen von Referenzanlagen der jeweiligen Technologie.  

Wie oft wird der Rückspeisetarif angepasst?

Der Rückspeisetarif wird quartalsweise neu berechnet und ist abhängig vom Referenz-Marktpreis sowie von Ihrem Anlagetyp und Ihrer Anlageleistung. Der Rückspeisetarif gilt für das vergangene Quartal.

Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.

Was bedeutet die Mindestvergütung für bestimmte Anlagengrössen?

Der Regulator sieht für bestimmte Anlagentypen mit einer bestimmten Anlagenleistung eine Mindestvergütung vor. Damit wird verhindert, dass Produzentinnen und Produzenten sehr tiefe Rückspeisevergütungen erhalten, weil die Marktpreise tief sind.

Wie berechnet sich der Rückspeisetarif für meine PV-Anlage?

Ohne vereinbarungsspezifische Übereinkunft erhalten Sie den Referenz-Marktpreis quartalsweise vergütet. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach den tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisungen der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie. Zusätzlich sieht der Regulator eine garantierte Mindestvergütung für eingespeisten Strom mit einer Leistung bis 150 kW vor.  

Fällt der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung und Ihre Anlage ist aufgrund der Anlagenleistung davon betroffen, so wird der Rückspeisetarif basierend auf der Mindestvergütung berechnet.  

Wie werden die neuen Rückspeisetarife bekanntgegeben?

Alle Informationen zu den neuen Rückspeisetarifen finden Sie auf unserer EBL-Homepage.  

Bis wann veröffentlicht die EBL die neuen Rückspeisetarife für das vergangene Quartal?

Das Bundesamt für Energie publiziert jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende den Referenz-Marktpreis für das vergangene Quartal. Die EBL veröffentlicht die neuen Rückspeisetarife bis spätestens Ende des Folgemonats für das vergangene Quartal auf der EBL-Homepage. Zusätzlich stellt die EBL eine grafische Übersicht zur Verfügung, wie sich die Rückspeisetarife berechnen.  

Was passiert, wenn ich an einem vZEV oder LEG teilnehme??

Ein vZEV (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) und eine LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaft) ist ein Zusammenschluss von Haushalten und/oder Unternehmen.  

Bei einer Teilnahme an einem vZEV oder LEG werden die Anlagenleistungen kumuliert und entsprechend den regulatorischen Vorgaben vergütet.  

Der Anspruch an die bisherigen Vergütungssätze entfällt dadurch.  

Auf welchem Anteil der produzierten Strommenge erhalte ich eine Vergütung?

Die Rückvergütung erhalten Sie für den überschüssigen Strom (Nettoproduktion der Anlage minus Eigenbedarf/Hilfsspeisung), welchen Sie in das lokale Verteilnetz einspeisen.  

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Rückspeisevergütung?

Weitere Informationen zu Rückspeisevergütung finden Sie unter www.bfe.admin.ch oder unter www.strom.ch  

Wann wird die Vergütung ausbezahlt?

Das Bundesamt für Energie publiziert jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende den Referenz-Marktpreis für das vergangene Quartal. Die EBL vergütet den eingespeisten Strom für das vergangene Quartal innerhalb eines Monats nach Publikation. 

Was passiert, wenn ich meine Anlage erweitere/erneuere?

Wenn Sie bereits nach dem Referenz-Marktpreis vergütet werden und sich lediglich die Anlagenleistung durch die Erneuerung/Erweiterung ändert, dann erhalten Sie weiterhin den Referenz-Marktpreis unter Berücksichtigung der Mindestvergütung für Ihre Anlagenleistung.  

Besitzen Sie eine KEV-Anlage oder eine andere Vereinbarung, so kommt ein Mischsatz zur Anwendung.  


Muss ich meinen PV-Strom an die EBL verkaufen?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den überschüssigen Strom an die EBL zu verkaufen. Lediglich die EBL als Netzbetreiberin ist verpflichtet, die angebotene Elektrizität abzunehmen und angemessen zu vergüten.  

Diese Abnahme- und Vergütungspflicht gilt aber nur, wenn diese aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh stammt. 

Ich habe eine ältere Vereinbarung mit der EBL abgeschlossen, was passiert mit der Umstellung auf den Referenz-Marktpreis?

Ältere Vereinbarungen mit der EBL behalten ihre Gültigkeit bis spätestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. 

Ich habe eine Plug & Play Solaranlage (Leistung unter 600 Watt). Wie setzt sich hier der Rückliefertarif fest?

Plug and Play Solaranlagen sind sogenannte Balkonkraftwerke. Bis zu einer Leistung von 600 Watt reicht eine Anmeldung bei der EBL. Die Höhe des Rückspeisetarifs richtet sich nach den regulatorischen Vorgaben, welche eine Mindestvergütung für Anlagen bis 30 kW vorsehen.  

Was ist der Unterschied zwischen Rückspeisevergütung und HKN-Vergütung?

Die Rückliefervergütung setzt sich aus den zwei Komponenten Energie und Herkunftsnachweis zusammen. Die Rückspeisevergütung bezieht sich nur auf den "Graustrom" ohne ökologischen Mehrwert, welcher durch die Herkunftsnachweise bescheinigt werden.  

Wer bezahlt die Rückspeisevergütung?

Die Abnahme und Vergütung erfolgt durch die EBL. Sollten Sie eine KEV-Anlage besitzen, so erhalten Sie die Vergütung direkt von Pronovo. 

Wie kann ich die Korrektheit des berechneten Rückliefertarifs überprüfen – insbesondere ob die Mindestvergütung erfüllt wurde?

Auf der Installationsanzeige oder Beglaubigung Ihrer Anlage finden Sie den Anlagetyp und die Anlageleistung Ihrer installierten Anlage und ob es sich um eine Anlage mit oder ohne Eigenverbrauch handelt.

Zusätzlich stellt Ihnen die EBL auf der Homepage die letzten quartalsweise Referenz-Marktpreise zur Verfügung. Sollte nun der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung fallen und Sie anhand Ihres Anlagetyps und -leistung in diese Kategorie fallen, so können Sie den gewichteten Rückliefertarif berechnen.

Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.

Ab wenn erhalte ich die Rückspeisvergütung, wenn ich meine Anlage während des Jahres bei der EBL angemeldet habe?

Sobald die EBL im Besitz des Sicherheitsnachweises ist, wird die überschüssige Energie durch die EBL vergütet und Sie erhalten eine Gutschrift auf Ihrer nächsten Quartalsrechnung.  

Eine Meldung gegen Ende eines Quartals kann dazu führen, dass aufgrund der bereits laufenden Abrechnungen die Vergütung erst im übernächsten Quartal erfolgt. 

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