Rückspeisevergütung
Garantierte Mindestvergütung für Ihren Solarstrom.
Mit einer eigenen Photovoltaikanlage leisten Sie nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Energiewende, sondern können auch finanziell profitieren. Produzieren Sie mehr Strom, als Sie selbst verbrauchen, vergüten wir Ihnen diesen Überschuss – sofern Sie nicht am Einspeisevergütungssystem (EVS) teilnehmen.
Garantierte Mindestvergütung ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt in der ganzen Schweiz eine garantierte Mindestvergütung für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 150 kW. Diese schützt Betreiber kleiner Anlagen vor tiefen Marktpreisen und stellt sicher, dass sich die Investition über die Lebensdauer amortisiert. Gleichzeitig profitieren Sie oberhalb der Mindestvergütung vollumfänglichen von steigenden Marktpreisen.
Mindestvergütungssätze:
| Primärenergie | Anlagenleistung und -typ | Mindestvergütung* |
| Sonne | 0-30 kW | 6.0 Rp./kWh |
| Sonne | 30-150 kW mit Eigenverbrauch |
1.2–6.0 Rp./kWh (Formel: 180/Anlagenleistung) |
| Sonne | 30-150 kW ohne Eigenverbrauch |
6.2 Rp./kWh |
| Wasser | 0-150 kW | 12.0 Rp./kWh |
Wie funktioniert die Vergütung?
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Die Gutschrift erfolgt quartalsweise über Ihre Stromrechnung
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Grundlage ist der Referenzmarktpreis des Bundes für das vergangene Quartal
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Liegt dieser unter dem Mindestvergütungssatz, wird automatisch die Mindestvergütung angewendet
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Aktuelle Sätze für Anlagen mit spezieller Vereinbarung finden Sie im Preisblatt
Referenz-Marktpreis
Berechnungsbeispiel:
Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch, Leistung 120 kW, Marktpreis im letzten Quartal 2 Rp./kWh.
Formel: 30/120 x 6 Rp./kWh + 90/120 x 2 Rp./kWh
Ergebnis: 3 Rp./kWh Rückspeisetarif
Mit der Rückspeisevergütung sichern Sie sich stabile Mindesteinnahmen für Ihren überschüssigen Solarstrom. Gleichzeitig partizipieren Sie von steigenden Marktpreisen.
FAQ Rückliefervergütung
Die Höhe der Vergütung wird auf der EBL-Homepage veröffentlicht und jährlich im Preisblatt aktualisiert.
Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.
Fällt der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung und Ihre Anlage ist aufgrund der Anlagenleistung davon betroffen, so wird der Rückspeisetarif basierend auf der Mindestvergütung berechnet.
Beim vZEV werden die Leistungen aller Anlagen innerhalb der Gemeinschaft zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Die Vergütung erfolgt gemäss den geltenden regulatorischen Vorgaben auf Basis dieser kumulierten Leistung.
In einer LEG wird der Rückspeisetarif hingegen für jede einzelne Anlage separat berechnet – basierend auf der individuellen Anlageleistung innerhalb der Gemeinschaft.
Mit dem Beitritt zu einem vZEV oder einer LEG entfällt der Anspruch auf die bisherigen, individuellen Vergütungssätze.
Besitzen Sie eine KEV-Anlage oder eine andere Vereinbarung, so kommt ein Mischsatz zur Anwendung.
Diese Abnahme- und Vergütungspflicht gilt aber nur, wenn diese aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh stammt.
Zusätzlich stellt Ihnen die EBL auf der Homepage die letzten quartalsweise Referenz-Marktpreise zur Verfügung. Sollte nun der Referenz-Marktpreis unter die Mindestvergütung fallen und Sie anhand Ihres Anlagetyps und -leistung in diese Kategorie fallen, so können Sie den gewichteten Rückliefertarif berechnen.
Alle Anlagen mit speziellen Vereinbarungen behalten ihre vertraglich vereinbarten Tarife.
Eine Meldung gegen Ende eines Quartals kann dazu führen, dass aufgrund der bereits laufenden Abrechnungen die Vergütung erst im übernächsten Quartal erfolgt.